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P&K TAL2K

Multi-Core

Berechnung wird mit fast 2-facher (Dual Core) oder 4-facher (Quad-Core) Geschwindigkeit ausgeführt.

Cluster

Berechnung wird mit bis zu 16-facher Geschwindigkeit ausgeführt. (Bedarf mehrere speziell vernetzte ausreichende PCs; Spezielles Installationswissen ist notwendig)

EnCoCo


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Angebote der EnCoCo sind freibleibend und unverbindlich. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die EnCoCo ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir versandt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste der EnCoCo berechnet.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die EnCoCo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über den jeweiligen Diskontsatz p.a. zu fordern. Falls die EnCoCo in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der EnCoCo anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und von der EnCoCo nicht bestritten wird.
  5. Zahlungen müssen für die EnCoCo spesenfrei sein.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von der EnCoCo angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Gerät die EnCoCo aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird das Rechtsgeschäft mit einem Nichtkaufmann abgeschlossen, so wird die Haftung für einen durch EnCoCo zu vertretenen Verzug im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, daß die Ursache des Verzugs auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  3. Setzt der Besteller, nachdem die EnCoCo in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so kann er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
  4. Genutzte Dienste gelten als geliefert.
  5. Durch Internet-Download erhaltene Produkte gelten als geliefert, sobald die Nutzung theoretisch möglich ist z.B. durch überlassung einer zur Freischaltung nötigen Seriennummer.

§ 5 Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Versandstelle" vereinbart.
  2. Sofern der Besteller es wünscht, wird die EnCoCo die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Die Gefahr geht mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Besteller über, spätestens jedoch dann, wenn die gelieferte Software des Bestellers 2 Wochen mangelfrei gearbeitet hat. Eine Einweisung des Personals ist vom Verkäufer nicht geschuldet.

§ 6 Mängel - Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von der EnCoCo zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die EnCoCo nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
  3. Ist die EnCoCo zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Die EnCoCo haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die EnCoCo nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Form und Umgang der Lieferung

  1. Die EnCoCo ist nicht verpflichtet, neben dem datenverarbeitungsfähigen Programm (nebst evtl. Benutzerdokumentation) auch das Quellenprogramm an den Besteller zu übergeben.
  2. Die Lieferung der Ware kann alternativ durch Internet-Download und/oder Email erfolgen.
  3. Erbrachte Dienstleistung ist wie gelieferte Ware zu betrachten. Eine Dienstleistung ist auch erbracht, wenn die Dienstleistung selber keine Ergebnisse erbringt, aber z.B. Rechenzeit oder andere Ressoucen genutzt oder verbraucht wurden.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Die EnCoCo behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Erfolgt die Bezahlung der Kaufpreisschuld durch den Besteller mit einem Scheck, so erlischt die Kaufpreisforderung erst, wenn die EnCoCo als Vorbehaltslieferant tatsächlich Zahlung erhält. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die EnCoCo berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die EnCoCo liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die EnCoCo hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die EnCoCo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die EnCoCo rechtzeitig Klage erheben kann.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die EnCoCo vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der EnCoCo gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die EnCoCo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  5. Forderungen aus Veräußerung oder sonstiger Verwertung von Vorbehaltsware werden einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt vorrangig an die EnCoCo abgetreten.

§ 9 Verwendungsbeschränkung

  1. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferte Ware nur für eigene Zwecke zu verwenden; jede Überlassung oder Vervielfältigung der Programme ohne die vorherige Genehmigung von EnCoCo ist unzulässig. eine Duplizierung der Software ist nur zum Zweck der Datensicherung gestattet.
  2. Vorführsysteme sind zum ausschließlichen Gebrauch durch den Besteller bestimmt. Insbesondere ist das Ausleihen zum Test oder anderen Zwecken oder das anderweitige Überlassen an Dritte nicht gestattet.
  3. Für jeden Fall der unbefugten Überlassung oder der unbefugten Vervielfältigung des gelieferten Softwareprogramms verpflichtet sich der Besteller eine Vertragsstrafe an die EnCoCo in Höhe von 40 % der gesamten Programmentwicklungskosten, mindestens aber einen Betrag von Euro 10.000,00, zu zahlen.

§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz der EnCoCo Gerichtsstand; die EnCoCo ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der EnCoCo Erfüllungsort.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt.


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