Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
- Angebote der EnCoCo sind freibleibend und unverbindlich.
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die EnCoCo
ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung
einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser
Frist die bestellte Ware zuzusenden.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen,
die wir versandt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Die
Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten sowie
die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Alle Preise und
Nebenkosten werden nach der zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste der EnCoCo
berechnet.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die EnCoCo
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über den jeweiligen
Diskontsatz p.a. zu fordern. Falls die EnCoCo
in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist
sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der EnCoCo
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und von der EnCoCo
nicht bestritten wird.
- Zahlungen müssen für die EnCoCo spesenfrei
sein.
§ 4 Lieferzeit
- Der Beginn der von der EnCoCo
angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
- Gerät die EnCoCo aus Gründen, die sie zu
vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall
gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird das
Rechtsgeschäft mit einem Nichtkaufmann abgeschlossen, so wird die Haftung
für einen durch EnCoCo
zu vertretenen Verzug im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen
Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende
Schadensersatzansprüche setzen voraus, daß die Ursache des Verzugs
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Setzt der Besteller, nachdem die EnCoCo
in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung, so kann er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem
Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des
eingetretenen Schadens begrenzt.
- Genutzte Dienste gelten als geliefert.
- Durch Internet-Download erhaltene Produkte gelten als geliefert,
sobald die Nutzung theoretisch möglich ist z.B. durch überlassung
einer zur Freischaltung nötigen Seriennummer.
§ 5 Gefahrenübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist die Lieferung "ab Versandstelle" vereinbart.
- Sofern der Besteller es wünscht, wird die EnCoCo
die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
- Die Gefahr geht mit der Übergabe der verkauften Sache auf den
Besteller über, spätestens jedoch dann, wenn die gelieferte Software
des Bestellers 2 Wochen mangelfrei gearbeitet hat. Eine Einweisung des
Personals ist vom Verkäufer nicht geschuldet.
§ 6 Mängel - Gewährleistung
- Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
daß dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein von der EnCoCo
zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die EnCoCo
nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt.
- Ist die EnCoCo zur
Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu
verlangen.
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen Rechtsgründen-
ausgeschlossen. Die EnCoCo haftet deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind; insbesondere
haftet die EnCoCo
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Bestellers.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, doch ist
die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
§ 7 Form und Umgang der Lieferung
- Die EnCoCo ist nicht verpflichtet, neben dem
datenverarbeitungsfähigen Programm (nebst evtl. Benutzerdokumentation)
auch das Quellenprogramm an den Besteller zu übergeben.
- Die Lieferung der Ware kann alternativ durch Internet-Download
und/oder Email erfolgen.
- Erbrachte Dienstleistung ist wie gelieferte Ware zu betrachten. Eine
Dienstleistung ist auch erbracht, wenn die Dienstleistung selber keine
Ergebnisse erbringt, aber z.B. Rechenzeit oder andere Ressoucen genutzt oder
verbraucht wurden.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Die EnCoCo behält sich das Eigentum an der
Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Besteller vor. Erfolgt die Bezahlung der Kaufpreisschuld durch den
Besteller mit einem Scheck, so erlischt die Kaufpreisforderung erst, wenn die EnCoCo
als Vorbehaltslieferant tatsächlich Zahlung erhält. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
die EnCoCo berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch die EnCoCo liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die EnCoCo
hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
die EnCoCo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
die EnCoCo
rechtzeitig Klage erheben kann.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für die EnCoCo
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der EnCoCo
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die EnCoCo
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
- Forderungen aus Veräußerung oder sonstiger Verwertung von
Vorbehaltsware werden einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt
vorrangig an die EnCoCo
abgetreten.
§ 9 Verwendungsbeschränkung
- Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferte Ware nur für
eigene Zwecke zu verwenden; jede Überlassung oder Vervielfältigung
der Programme ohne die vorherige Genehmigung von EnCoCo
ist unzulässig. eine Duplizierung der Software ist nur zum Zweck
der Datensicherung gestattet.
- Vorführsysteme sind zum ausschließlichen Gebrauch durch
den Besteller bestimmt. Insbesondere ist das Ausleihen zum Test oder anderen
Zwecken oder das anderweitige Überlassen an Dritte nicht gestattet.
- Für jeden Fall der unbefugten Überlassung oder der
unbefugten Vervielfältigung des gelieferten Softwareprogramms verpflichtet
sich der Besteller eine Vertragsstrafe an die EnCoCo
in Höhe von 40 % der gesamten Programmentwicklungskosten,
mindestens aber einen Betrag von Euro 10.000,00, zu zahlen.
§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz der
EnCoCo Gerichtsstand; die EnCoCo ist jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Geschäftssitz der EnCoCo
Erfüllungsort.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bedingungen
ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon
nicht berührt.